Erhöhter Zuschuss für Pflegehilfsmittel – Infos und Beantragung
Sogenannte zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dienen der Unterstützung der Pflege in dem häuslichen Umfeld und haben in der Regel einen hygienischen Nutzen. Die Kosten für solche Hilfsmittel ließen sich bisher mit bis zu 40 Euro von der Pflegekasse bezuschussen. Seit dem 01. April 2021 gilt rückwirkend, dass es 60 Euro sein sollen. Die entsprechende Änderung wurde im Zuge der Corona-Pandemie beschlossen.
Das heißt: Auch dann, wenn Sie zwischen dem ersten April und dem Zeitpunkt, wo Sie von der erhöhten Zuschussmöglichkeit erfahren, nur bis zu 40 Euro geltend gemacht oder erhalten haben, besteht die Möglichkeit, rückwirkend die vollen 60 Euro zu erhalten. Der erhöhte Zuschuss der Pflegekassen für Pflegehilfsmittel gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2021 und soll vor allem dem erhöhten Bedarf an Einmalprodukten (Handschuhe) und etwa Desinfektionsmitteln Rechnung tragen.
Zuschüsse in der Produktgruppe 54 (Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel) gelisteten Produkten werden generell allen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad gewährt, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet und mindestens eine Privatperson involviert ist.
Das ist insofern wichtig zu wissen, weil die Privatperson auch von einem privaten Pflegedienst (mit entsprechend qualifizierten Mitarbeitern) kommen oder eben ein Angehöriger sein kann. Die Höhe des Pflegegrades spielt dabei keine Rolle, sondern es muss lediglich einer festgestellt und anerkannt sein.
Pflegehilfsmittel
- Eine Pflegemittelerstattung in Höhe von 40 Euro steht Ihnen zu.
- Mit Ihrem Pflegegrad und einer häuslichen Pflege erhalten Sie die Pflegehilfsmittel.
- Ihre Rechnung wird vom Pflegehilfsmittel-Anbieter direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
Welche Pflegehilfsmittel werden bezuschusst?
Die von den Kassen aufgelisteten Produkte in der Produktgruppe 54 können in den Kosten erstattet werden. Es handelt sich dabei unter anderem um Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel, Mundschutz und Lätzchen. Alle Produkte haben zum Zweck, Hygiene zu erleichtern oder auch die Pflegeperson und die zu pflegende Person beim Umgang miteinander zu schützen.
Was sich in der Liste nicht findet, kann auch nicht von den Pflegekassen finanziert werden. Dennoch sind die bis zu 40 Euro monatlich eine hervorragende Möglichkeit, gerade bei Einmalhandschuhen (Toilettensituationen und Wundversorgung beispielsweise) sowie bei Flächendesinfektionsmittel die Finanzierung zu lösen.
Des Weiteren kam es in der Vergangenheit, gerade in den ersten Wellen der aktuellen Pandemie, zu Verteuerungen bei solchen Produkten, die ebenfalls durch die erhöhten Leistungen kompensiert werden sollten. Generell sollten Sie als Pflegebedürftiger oder Pflegender stets das Maximum an Zuschüssen ausreizen. Diese Leistungen sind auch nicht einkommensabhängig. Sie stehen Ihnen also beim Vorliegen eines Pflegegrades zu.
Ein anderer Punkt, der zwar in der Pflege und für viele pflegebedürftige Menschen relevant ist, aber nichts mit der Pflegekasse zu tun hat, sind medizinische Hilfsmittel. Dabei handelt es sich um all die Dinge, die einen durch Alter, Behinderung oder Erkrankung erlangten Nachteil ausgleichen oder teilweise kompensieren können. Das sind etwa Haltegriffe für Duschen und Wannen oder auch Gehhilfen.
Diese Produkte werden bei Bedarf vom Arzt verschrieben und auf Rezept verordnet und entsprechend abgerechnet. Hier gilt die von Medikamenten bekannte Eigenbeteiligungsregelung bis zu 10 Euro pro Rezept. Das Wissen um die vielfältigen Möglichkeiten, durch Sozialversicherungen finanzielle Unterstützung im Alltag mit der Pflege zu erhalten, macht es deutlich einfacher und entlastet.
Wie wird der erhöhte Zuschuss für Pflegehilfsmittel beantragt?
Bei routinierten rückwirkenden Kostenerstattung seitens der Pflegekasse (nach Einreichung der Rechnungen für die Pflegehilfsmittel) ist es häufig so, dass sich die 40 Euro eingespielt haben. Der Anspruch auf die bis zu 60 Euro besteht allerdings (bis zum 31.12.2021). Ein formaler Antrag muss also weder gestellt noch muss irgendeine Vereinbarung geändert werden. Es genügt, wenn Sie darauf hinweisen. Selbstredend ist die Höhe des Zuschusses nach wie vor davon abhängig, ob die Kosten überhaupt 60 Euro (und mehr) betragen.
Wenn Sie hingegen auch noch rückwirkend geltend machen wollen, dass Kosten übernommen werden (also nicht bezogen auf den vergangenen Monat, sondern auf einen Zeitraum, der länger zurückliegt), dann ist dies eventuell mit einem Antrag verbunden. Sie müssen auch immer alle entstandenen Kosten nachweisen können. Ohne Beleg gibt es auch kein Geld. Rechnungen und Bons für eingekaufte Pflegehilfsmittel müssen also gut aufbewahrt werden.
Es gibt zudem grundsätzlich zwei Arten, an den Zuschuss zu kommen: Sie können entweder privat Rechnungen für die Hilfsmittel sammeln und immer am Monatsende bei der Pflegekasse einreichen. So wird dann jedes Mal aufs Neue geprüft, was zu erstatten ist.
Dabei gibt es die Möglichkeit der nachträglichen Erstattung und auch das Modell, dass die Kassen einen Vorschuss leisten (der gegebenenfalls bei Nichtausschöpfung zurückverlangt wird.)
Oder aber es wird jemand anderes damit beauftragt, die Pflegehilfsmittel zu stellen oder zu liefern. Dies geht etwa bei Apotheken und online. Dann kümmern sich diese auch um die Erstattung seitens der Pflegekasse. Hierbei gibt es auch Modelle, bei denen Sie monatlich ein für Sie passendes Paket an Pflegehilfsmitteln erhalten.
Beauftragte Pflegedienste kümmern sich in der Regel auch selbst um die Finanzierung durch den Zuschuss der Pflegekasse. Selbstredend steht der Zuschuss jeder pflegebedürftigen Person jedoch nur einmal im Monat zu. Es ergibt also aufgrund der Übersichtlichkeit Sinn, alle Pflegehilfsmittel möglichst über eine Bezugsquelle (nach Möglichkeit) zu beziehen.
Was in Ihrem Fall sinnvoll ist, hängt auch stark davon ab, ob die Pflege größtenteils von Privatpersonen oder von einem Pflegedienst übernommen wird. Überlegenswert ist es, sich jeden Monat eine bedarfsgerechte Box mit Pflegehilfsmitteln zukommen zu lassen.
Fragen und Antworten zu Pflegehilfsmitteln
Alle in der Produktgruppe 54 gelisteten Produkte werden mit bis zu 60 Euro (vorläufig bis zum 31. Dezember 2021) bezuschusst. Dabei handelt es sich etwa um Handschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz oder saugfähige Betteinlagen. Viele andere gebrauchte Produkte sind gar keine Pflegehilfsmittel, sondern medizinische Hilfsmittel. Fragen Sie im Zweifel Ihren behandelnden Arzt oder Ihre Pflegekasse.
Die einzige Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad egal welcher Höhe.
Quittungen und Rechnungen sind hier das Mittel der Wahl. Entscheidend ist im Übrigen immer das Kaufdatum oder das Datum der Leistungserbringung. Bei Rechnungen aus Apotheken besteht zudem die Möglichkeit, die Rechnung auf den Namen der zuschussberechtigten Person ausstellen zu lassen, was sinnvoll ist. Die Zuordnung der entstandenen Kosten zur gepflegten Person sollte möglich sein.
Wenn Sie selbst die Mittel einkaufen, dann obliegt es auch Ihnen, die Kostenübernahme durch die Pflegekasse zu klären. Wenn Pflegedienste oder Dienstleister die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln übernehmen, kümmern sich diese darum.